Rechtstracker.at

Art. 2 § 7

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 701.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Art. 2 § 710.02.198330.09.1993 BGBl. Nr. 57/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

Paragraph 7, (1) In der Studienrichtung Soziologie sind nach Maßgabe des Paragraph 8

  1. Litera a
    Diplomprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:
      1. Sub-Litera, a, a
        Soziologische Theorien;
      2. Sub-Litera, b, b
        zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
      3. Sub-Litera, c, c
        empirische Sozialforschung;
      4. Sub-Litera, d, d
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Volkswirtschaftstehorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften,
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
        Strafrecht einschließlich Krimimologie (sofern das Fach
        nicht schon unter Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, Sub-Litera, b, b
        gewählt wurde),
        Grundzüge der Informatik,
        oder nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß Paragraph 13,, das
        die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;
    2. Ziffer 2
      im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:
      1. Sub-Litera, a, a
        Soziologische Theorien;
      2. Sub-Litera, b, b
        zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
      3. Sub-Litera, c, c
        empirische Sozialforschung;
  2. Litera b
    Vorprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      im Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig:
      1. Sub-Litera, a, a
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Sozialpsychologie,
        Sozialphilosophie,
        Wissenschaftstheorie,
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:
        Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer eins, Sub-Litera, b, b, gewählt wurde), Wissenssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer eins, Sub-Litera, b, b, gewählt wurde),
        Ethnologie,
        Sozialgeschichte,
        Pädagogik,
        Politikwissenschaft,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, Kommunikationswissenschaft, Gesellschaftspolitik;
    2. Ziffer 2
      im geisteswissenschaftlichen Studienzweig:
      eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
      Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer eins, Sub-Litera, b, b, gewählt wurde), Sozialgeschichte.
  1. Absatz 2,In der Studienrichtung Sozialwirtschaft sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten einschließlich empirische Sozialforschung;
      2. Ziffer 2
        Arbeitsrecht;
      3. Ziffer 3
        Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;
      4. Ziffer 4
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschafspolitik und Finanzwissenschaften;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
        Finanzrecht,
        Pädagogik,
        Sozialpsychologie,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
        Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
        Sozialrecht,
        Handels- und Wertpapierrecht,
        Politikwissenschaft;
      2. Ziffer 2
        ein weiteres der unter Litera b, Ziffer eins, genannten Fächer nach Wahl des Kandidaten.
  2. Absatz 3,In der Studienrichtung Volkswirtschaft sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Volkswirtschaftstheorie;
      2. Ziffer 2
        Volkswirtschaftspolitik;
      3. Ziffer 3
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:
        Finanzrecht,
        Arbeitsrecht,
        Sozialrecht,
        Wirtschaftssoziologie,
        Grundzüge der Politikwissenschaft,
        Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik,
        neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
        Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
        Ökonometrie,
        Handels- und Wertpapierrecht,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge des öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 4,In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        im Studienzweig Betriebswirtschaft:
        1. Sub-Litera, a, a
          Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
        2. Sub-Litera, b, b
          eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
        3. Sub-Litera, c, c
          Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere besondere Betriebwirtschaftslehre Anmerkung, richtig:
          (Betriebswirtschaftslehre) nach Wahl des Kandidaten;
        4. Sub-Litera, d, d
          Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
      2. Ziffer 2
        im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:
        1. Sub-Litera, a, a
          Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
        2. Sub-Litera, b, b
          nach Wahl des Kandidaten zwei besondere Betriebswirtschaftslehren (einschließlich EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme) nach Maßgabe des vorhandenen Lehrangebotes, insbesondere Betriebliches Finanz- und Steuerwesen, Betriebsinformatik,
          Controlling,
          Fertigungswirtschaft,
          Fremdenverkehr,
          Marketing und Internationales Management, Organisations-, Personal- und Managemententwicklung;
        3. Sub-Litera, c, c
          relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik;
        4. Sub-Litera, d, d
          Englische Wirtschaftssprache;
        5. Sub-Litera, e, e
          nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
          Angewandte Informatik oder die gewählte zweite Fremdsprache;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        im Studienzweig Betriebswirtschaft:
        1. Sub-Litera, a, a
          Grundzüge des öffentlichen Rechts;
        2. Sub-Litera, b, b
          das vom Kandidaten gemäß Paragraph 13, gewählte Fach, das den Studienzweig sinnvoll ergänzt;
      2. Ziffer 2
        im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:
        nach Wahl des Kandidaten relevante Teilbereiche des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.
  4. Absatz 5,In der Studienrichtung Handelswissenschaft sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
      2. Ziffer 2
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre
        nach Wahl des Kandidaten;
      3. Ziffer 3
        Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
      4. Ziffer 4
        die unter Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, gewählte Fremdsprache;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Grundzüge des öffentlichen Rechts;
      2. Ziffer 2
        nach Wahl des Kandidaten unter Berücksichtigung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, oder aber eines der folgenden Fächer:
        Grundzüge und Methoden der Soziologie,
        Finanzrecht,
        Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
        Grundzüge der Informatik,
        eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, nach Wahl des Kandidaten, Technologie,
        Raumplanung,
        eine dritte Fremdsprache gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nach Wahl des Kandidaten,
        Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
        Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.
  5. Absatz 6,In der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
      2. Ziffer 2
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
      3. Ziffer 3
        Erziehungswissenschaft;
      4. Ziffer 4
        Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wissenschaftlichen Fächer;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Grundzüge des Öffentlichen Rechts,
        Finanzrecht,
        Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
        eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
        Betriebspädagogik,
        Didaktik der Volkswirtschaftslehre;
      2. Ziffer 2
        nach Wahl des Kandidaten ein zweites der in Ziffer eins, genannten Fächer oder unter Berücksichtigung des Paragraph 13, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;
      3. Ziffer 3
        Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik.
  6. Absatz 7,In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind:
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre für Wirtschaftsinformatiker;
      2. Ziffer 2
        Informationsmanagement;
      3. Ziffer 3
        Software Engineering;
      4. Ziffer 4
        Planung und Realisierung von Informatikprojekten;
      5. Ziffer 5
        Data Engineering und Wissensverarbeitung;
      6. Ziffer 6
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        besondere Informatik,
        besondere Wirtschaftsinformatik (zB Operations Research, Ökonometrie oder Angewandte Statistik),
        besondere Betriebswirtschaftslehre,
        besondere Volkswirtschaftslehre (einschließlich Volkswirtschaftspolitik),
        Finanzwissenschaften,
        Geo- und Umweltinformatik;
      7. Ziffer 7
        Anwendungen der Wirtschaftsinformatik.
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Kommunikationssysteme;
      2. Ziffer 2
        Techniksoziologie und Technikpsychologie.
  7. Absatz 8,In der Studienrichtung Statistik sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        theoretische Statistik;
      2. Ziffer 2
        angewandte Statstik einschließlich Sozial- und Wirtschaftsstatistik und empirische Sozialforschung;
      3. Ziffer 3
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
        Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften, eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten,
        Psychologie;
      4. Ziffer 4
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        angewandte Informatik,
        Unternehmensforschung,
        Ökonometrie;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        eines der beiden unter Litera a, Ziffer 4, nicht gewählten Fächer;
      2. Ziffer 2
        das andere der beiden unter Litera a, Ziffer 4, nicht gewählten Fächer.
  8. Absatz 9,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind in den Studienplänen Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Handelsrecht, Sozialgeographie, Finanzwesen, Organisationsentwicklung, Sozialstatistik, Personalentwicklung, Geoinformatik

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12124959

Alte Dokumentnummer

N7199329199J